1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen SV Mülsen St. Niclas e. V
  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Mülsen/OT Mülsen St. Niclas.
  4. Die Vereinsfarben sind grün / schwarz und gelb / grün
  5. Als Gerichtsstand gilt Zwickau

2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit und Grundsätze des Vereins

  1. Der SV Mülsen St. Niclas e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des SV Mülsen St. Niclas e. V. ist die Förderung des Sports und des sportkulturellen Lebens im Dorf sowie die Gesundheitspflege.
  3. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
    – Abhalten eines geordneten Übungs- und Spielbetriebes
    – Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
    –  Übungsleiterausbildung
    – Teilnahme an Verbandsspielen
    – Ausrichtung von Turnieren und Wettkämpfen
    – Heranführung von Jugendlichen an den Breiten- und Leistungssport
    – Ausrichtung von örtlichen und regionalen Sport- und Kulturveranstaltungen.
  4. Ziel des Vereins ist die Förderung, Durchführung und Pflege des Breitensports einschließlich der Teilnahme am organisierten Sportleben. Dabei richten sich besondere Aktivitäten auf die Zusammenarbeit mit
    der hiesigen Schule und dem Kindergarten, mit der Zielrichtung, die ganze Familie zum gemeinsamen Sporttreiben zu gewinnen.
  5. Der Verein stellt sich die Aufgaben:
    – aktiv auf die Entwicklung des Breitensports Einfluss zu nehmen
    – das individuelle und gemeinschaftliche Sporttreiben seiner Mitglieder zu fördern
    – Sportfeste und Veranstaltungen zu organisieren, die das sportliche und sportkulturelle Leben des Dorfes bereichern und darüber hinaus das kulturelle Leben der Bürger allgemein betreffen.
    – die Sportarbeit auf Abteilungsbasis zu organisieren
    – die Sportstätte „Waldblick“ sowie das Freibad, einschließlich der Sportgaststätte als Naherholungszentrum zu erhalten und auszubauen.
  6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  7. Der Verein ist Mitglied des KSB Zwickauer Land und des LSB Sachsen.
  8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie Eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichem Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft, hat innerhalb eines Monats, nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses, das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste für die Förderung des Vereins und dessen Zielsetzungen und für langjährige, ehrenamtliche Tätigkeit verleihen.

4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a.) durch Tod, mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
    b.) durch Austritt; Der Austritt kann nur bis zum 30.6. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.
    c.) durch Ausschluss; Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
    aa.) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden.
    bb.) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung) Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung, ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste  Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Dabei gelten unzustellbare Postsendungen als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

5 Beiträge und Mittel des Vereinsgeschäftsjahres

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die
    Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit einen anderen Beitrag.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 30.04. für das 1. Halbjahr und bis 31.10. für das 2. Halbjahr des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder können eine Entschädigung gemäß den gesetzlichen Festlegungen erhalten und haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  8. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. § 7, Abs. 4 b dieser Satzung).

6   Organe des Vereins

  1. Organe des SV Mülsen St. Niclas e. V. sind
    a.) die Mitgliederversammlung
    b.) der Vorstand

7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, vom 1 Vorsitzenden  schriftlich unter Bekanntgabe der  Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall, muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen. (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufzunehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Ferner ist an den vereinseigenen Anschlagtafeln zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    a.) die Wahl des Vorstandes;
    b.) die Entlastung des Vorstandes.
    Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung
    erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung
    zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
    c.) die Abberufung des Vorstandes
    Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird. (konstruktives Misstrauen);
    d.) die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 9 dieser Satzung);
    e.) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
    f.) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung);
    g.) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5, Abs. 1 dieser Satzung;
    h.) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. § 3, Abs. 2 und § 4, Abs. 1  dieser Satzung).
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geteilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1 Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

8 Vorstand

  1. Der Vorstand im sinne des § 2b BGB besteht aus dem:
    a.) 1. Vorsitzenden = Präsident
    b.) bis zu zwei Vizepräsidenten
    c.) Schatzmeister
    d.) bis zu 5 weiteren Mitgliedern des Vorstandes
    e.) vom Vorstand werden als „Beisitzer“ aus den bestehenden Übungsgruppen je ein Vertreter gewählt. Die gehören zusammen mit dem Vorstand zum Präsidium.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB, durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung
    ein Beschluss zugrunde liegen muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen), können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung geänderten Satzung anzuzeigen.

10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 7  Abs. 6) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Versammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mülsen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 dieser Satzungen zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 16.11.2013  beschlossen.